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Kommentar: Nach BGH-Urteill – Datenraum gewinnt als „Single Source of Truth“ weiter an Bedeutung

Ein aktuelles BGH-Urteil verschärft die Aufklärungspflicht des Verkäufers gegenüber dem Käufer bei Immobilien- und anderen Unternehmenstransaktionen. Das hat weitreichende Konsequenzen für den gesamten Prozess. Die sorgfältige Vorbereitung einer Transaktion ist mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs unabdingbar geworden.

Alexandre Grellier

Wesentlicher Bestandteil ist dabei die rechtzeitige und transparente Bereitstellung von wichtigen Dokumenten. Denn wie der Bundesgerichtshof herausgestellt hat, reicht es nicht aus, die relevanten Dokumente etwa in einem Datenraum zu hinterlegen und diese nicht weiter einzuordnen. Vielmehr müssen Verkäufer potenzielle Käufer auf alle offenbarungspflichtigen Punkte aktiv hinweisen, also zum Beispiel auf Mängel und Sanierungspflichten.

Käufer fühlte sich arglistig getäuscht
Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen mehrere Gewerbeeinheiten in einem maroden Gebäudekomplex in Hannover für rund 1,5 Mio. Euro gekauft. Der Käufer gab dann an, sich arglistig getäuscht zu fühlen, weil er zu spät erfahren habe, dass hohe Kosten für die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums anfallen könnten. Demnach war das Protokoll einer entsprechenden Eigentümerversammlung erst drei Tage vor dem Vertragsabschluss, nämlich am Freitag vor dem folgenden Montag, in einem digitalen Datenraum hinterlegt worden. Aus dem besagten Protokoll ging hervor, dass für Instandhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum Gesamtkosten in Höhe von etwa 50 Mio. Euro anfallen könnten.

Der BGH stellte fest, dass der Verkäufer seine vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt habe – und kippte damit ein vorheriges Urteil des Oberlandesgerichts Celle. Das hatte zuvor befunden, dass der Käufer dafür verantwortlich sei, sich alle notwendigen Informationen und Unterlagen zu besorgen.

Due Diligence mit noch mehr Sorgfalt und Rücksicht auf Fristen
Das BGH-Urteil führt in der Praxis dazu, dass die Due Diligence mit noch mehr Sorgfalt und Rücksicht auf anstehende Fristen durchgeführt wird. Das ist alles andere als trivial, schließlich müssen unzählige Dokumente fristgerecht beschafft, digitalisiert, thematisch geordnet – und zum Teil immer wieder aktualisiert werden.

Dafür kann der Verkäufer einen Datenraum zur Strukturierung und sicheren Speicherung seiner Daten nutzen und mit einem Index gewährleisten, dass alle benötigten Dokumente hochgeladen wurden. Mithilfe einer Reporting-Funktion, die ein moderner Datenraum ebenfalls bietet, sieht der Verkäufer außerdem, welcher Nutzer auf welches Dokument wann zugegriffen hat und kann mit dem Report diesen Zugriff gegebenenfalls auch beweisen. Gleichzeitig hilft der Datenraum, dass der Informationsfluss stets transparent ist und dass keine Informationen, etwa bei E-Mailverläufen, verloren gehen. Eine Tatsache, die mit dem BGH-Urteil zusätzlich an Relevanz gewonnen hat.

Datenräume werden in dem Zuge also noch mehr zur „Single Source of Truth“, also zur einzig vertrauenswürdigen Quelle, beziehungsweise müssen das werden. Nur das, was dort (rechtzeitig) hinterlegt und dokumentiert ist, zählt, und nur darauf kann sich gestützt werden. Der Verkäufer ist klar in der Pflicht und muss sich dessen bewusst sein, will er nicht spätere Rechtsstreitigkeiten und hohe Kosten riskieren. Nachlässigkeiten etwa in Bezug auf die vorvertraglichen Aufklärungspflichten sind nicht mehr entschuldbar, zeigt das Gerichtsurteil.

Es geht eben nicht darum, in einem Datenraum „einfach“ Dokumente zu hinterlegen. Es kommt – wie bei so vielen Dingen – auf Qualität, Sorgfalt, Verlässlichkeit und Aufrichtigkeit an, und zwar bei der Technik, den Prozessen und den handelnden Personen. Das BGH-Urteil, das als Referenz in anderen Gerichtsbarkeiten, insbesondere in der EU, dienen könnte, fordert genau dazu auf. Das ist gut und wird sich auf vielfache Weise auszahlen, weil es Transaktionen sicherer macht.

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*) Alexandre Grellier, CEO Drooms

 

 

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Haftungsfallen im M&A-Prozess: Was bedeutet die BGH-Entscheidung für Käufer wie Verkäufer?