Foundation | Welcome

Menu


Kommentar: Es wird eng für Wind-Investments

Es kommt, wie es kommen musste: Bereits im Frühjahr 2016 hatten Experten den Referentenentwurf zur EEG-Novelle 2016 scharf kritisiert. Dennoch kippt die Neuregelung vom 8. Juli 2016 das bisherige Prinzip des EEG, nämlich feste Einspeisevergütungen für Strom aus erneuerbaren Energiequellen über einen Zeitraum von 20 Jahren, und ersetzt es durch ein Ausschreibungsverfahren mit begrenztem Ausbauvolumen.

Jürgen Göbel

Ausgenommen sind lediglich Kleinanlagen mit einer Leistung von bis zu 750 kW. Das bedeutet: Zukünftig gilt jährlich eine Höchstgrenze von 2.800 MW für neu zu errichtende Windparks, ab 2020 steigt diese auf 2.900 MW. Wer diese neuen Parks errichten darf, entscheidet sich im Bieterverfahren: Der billigste Anbieter bekommt den Zuschlag zu der von ihm gebotenen Vergütung. Die Qualität des jeweiligen Windstandortes wird über einen Korrekturfaktor berücksichtigt: Überdurchschnittlich gute Windstandorte erhalten weniger, unterdurchschnittliche Standorte eine höhere Vergütung. Unter dem Strich liegt die Förderung allerdings in jedem Fall deutlich unter der (fixen) Einspeisevergütung von 2016 und früher.

Schon bei der Vorstellung des neuen Verfahrens konnte nicht verborgen bleiben, dass dieses die Investition in Windkraftanlagen signifikant erschwert. Denn bei der Bewerbung weiß der Projektentwickler nicht, ob er Windkraftanlagen realisieren darf. Damit hat er keinerlei Planungssicherheit, was die frühzeitige Anbindung institutioneller Investoren an ein Projekt deutlich erschwert.

Im Mai 2017 hat die Bundesnetzagentur die Ergebnisse der ersten Ausschreibungsrunde für Windkraftanlagen onshore, also auf dem Land, bekanntgegeben. Diese Ausschreibung war auf ein Volumen von 800 MW begrenzt. Entwickler hatten 256 Gebote über Anlagen mit einer Leistung von insgesamt 2.137 MW abgegeben, 70 Gebote mit einer Gesamtleistung von 807 MW erhielten den Zuschlag. Wenig überraschend liegen 65 % davon in den windreichen Bundesländern im Norden: Niedersachsen, Brandenburg und Schleswig-Holstein. Die Zuschläge verteilen sich wie folgt:


Quelle: BMWi

Die folgende Tabelle zeigt die Zuschlagswerte:


Für institutionelle Investoren mit Anlageinteresse in Windkraftprojekte ist weiterhin relevant, wer die Zuschläge erhält: In über 90 % der Zuschläge waren das Bürgerenergie-Initiativen – es ist also davon auszugehen, dass diese Anlagen für institutionelle Investoren vorerst unzugänglich sind.

Deswegen müssen sich Anleger, die Wert auf solide kalkulierte Assets legen, beeilen: In den Jahren 2017 und 2018 in Betrieb gehende Anlagen, die bis Ende 2016 genehmigt worden waren, können noch die gesetzlich festgelegte Vergütung des EEG 2016 erhalten. Sie stellen somit eine interessante Anlagealternative dar. Noch berechenbarer ist die Investition in Bestandsparks. Hier ist die Qualität der Standorte bekannt und, je nach Alter des Parks, über mehrere Jahre hin nachvollziehbar.

*Damit lässt sich eine hohe Prognosequalität bezüglich der Erträge dieser Windparks erreichen.
*Investoren mit dem Wunsch nach geringerer Kapitalbindungsdauer bevorzugen Anlagen mit kürzerer Restlaufzeit.
*Bestandsanlagen ermöglichen höhere anfängliche Ausschüttungen ab Investition.



Fazit
Entscheidend ist bei jeder geplanten Investition der kompetente Partner mit exklusivem Zugang zu Projektentwicklern, sei es für Neuinstallationen oder auch für den Verkauf von Anlagen aus eigenen Beständen.


---
*) Jürgen Göbel ist Geschäftsführer der EURAMCO Holding GmbH.