Nur Pensionskassen und Pensionsfonds als Träger für neue Tarifpläne zu erlauben wäre wettbewerbsverzerrend, argumentiert hierzu Hans-Peter Schwintowski, Rechtsexperte der Berliner Humboldt-Universität.
In einem Aufsatz zum Regierungsvorschlag zu neuen Tarifplänen – auch §17b nach dem möglichen neuen Absatz im BetrAVG genannt – kritisierte er den Vorschlag, weil dieser andere Formen der betrieblichen Altersvorsorge ausschließt oder zumindest unattraktiver mache.
Im vergangenen Monat hatten sowohl die Gewerkschaften als auch die Arbeitgebervertreter den überarbeiteten Vorschlag der Regierung zu den neuen Tarifplänen abgelehnt, jedoch weitere Gesprächsbereitschaft signalisiert.
<link http: www.institutional-investment.de content am-reports artikel external-link-new-window external link in new>Jörg Asmussen aus dem BMAS hatte bei der bAV-Handelsblatt-Konferenz in Berlin bestätigt, dass die Regierung eine Entscheidung zu dem Thema verschieben wird, bis die Portabilitäts-Richtlinie umgesetzt ist und die Ergebnisse einer Studie zu Steueranreizen vorliegen.
In seinem Aufsatz argumentiert Schwintowski weiter, dass der Vorschlag auch gegen das Grundgesetz verstoßen könnte, in dem jedem Arbeitgeber die Freiheit gewährt wird, den bAV-Anbieter frei zu wählen.
Allerdings muss festgehalten werden, dass das Problem von nicht-tarifvertraglichen Plänen, die neben neuen Tarifplänen existieren würden, in den Gesprächen zwischen Regierung, Gewerkschaften und Arbeitgebern angesprochen worden ist, jedoch mit allem anderen auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurde.
<link http: www.institutional-investment.de content am-reports artikel external-link-new-window external link in new>Schwintowski, früheres Mitglied des Versicherungsbeirates der BaFin, unterstützt hauptsächlich jene Argumente, die bereits von Vertretern der Versicherungswirtschaft vorgebracht worden waren.
Als Alternative würde der Rechtsexperte die Forcierung der Einbringung von „Opting-Out“-Lösungen in Tarifverträgen vorschlagen.
In solchen Verträgen müssten jedoch „versicherungsförmige Durchführungswege bereit sein, auf der Basis von netto-kalkulierten Produkten und einer transparent gemachten, der Höhe nach gedeckelten Honorierung zu beraten und zu vermitteln”.
Er schlug auch die „Personalisierung“ der bAV vor, so dass ein Arbeitnehmer seinen bAV-Vertrag zu jedem Arbeitgeber mitnimmt und von diesem dann Einzahlungen tätigen lässt. Damit sei „das Portabilitätsproblem ein für alle Mal gelöst“, ist Schwintowski überzeugt.
Hinweis:
<link http: www.ipe.com pensions pensions-in germany sector-fund-proposals-a-new-tune-for-german-pensions>Lesen Sie mehr über den §17b-Vorschlag, sowie weitere Themen zum bAV-Markt in Deutschland in der April-Ausgabe des englischsprachigen IPE Print-Magazins.
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Update: Versicherungsexperte sieht §17b als EU-widrig
