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Longial warnt: IORP II wird die Kosten der deutschen bAV deutlich erhöhen

Das Verbot für Vorsorgeverantwortliche in Unternehmen auch die Pensionskasse zu leiten dürfte zum Problem werden, genauso wie Definition von EbAV unter IORP II.

Die neue EU-Richtlinie für Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge (EbAV), auf Englisch IORP II, wird die Kosten in der zweiten Säule in Deutschland erhöhen, obwohl sie keine neuen Kapitalanforderungsvorschriften enthält, sagte Mark Walddörfer, Mitglied der Geschäftsführung bei Longial, gegenüber IPE.

Unter der überarbeiteten Direktive soll es Leitern der Versorgungsabteilung in einem Unternehmen nur mehr in Ausnahmefällen gestattet sein, auch die firmeneigene Vorsorgeeinrichtung zu leiten.

„Aber in Deutschland ist dies eine übliche Konstellation, die ein Garant für eine kosteneffiziente Verwaltung ist“, so Walddörfer, der meint, dass es „in Deutschland wichtig wäre, dass das erhalten bleibt“.

Außerdem warnte er, dass die gestiegenen Informationspflichten gegenüber den Mitgliedern und hinsichtlich Daten für die Aufsicht, die Kosten in der zweiten Säule ansteigen lassen werden, „ohne unbedingt einen Mehrwert zu liefern“.

Er zitierte eine Umfrage des Verbandes der Firmenpensionskassen (VFPK), der schätzt, dass sich die Verwaltungskosten in der zweiten Säule um ein Drittel erhöhen werden, sobald die neue Richtlinie umgesetzt werden muss.

Seine Hauptkritik an der IORP II ist jedoch die Definition von EbAV als „Finanzdienstleister“.

„Tatsächlich sind die soziale Einrichtungen des Arbeitgebers nicht vergleichbar mit Lebensversicherern, obwohl sie aus praktischen Gründen teilweise in den gleichen Gesetzen geregelt sind“, so Walddörfer.

Im Moment sei dies nur ein Problem der Wortwahl, aber der Aktuar warnt, dass es 2018 bei der geplanten Überprüfung der Richtlinie zu Problemen führen könnte: „Die Gefahr ist, dass dann Kapitalanforderungen ähnlich jenen in Solvency II in die Richtlinie aufgenommen werden, basierend auf dieser Definition – deshalb sollte man sie jetzt ändern.“

Er ist überzeugt, dass ein Kopieren von Solvency-II-ähnlichen Kapitalanforderungen für EbAV diese „auf der Stelle töten würde“.

Walddörfer sieht auch die Gefahr, dass „Solvency II durch die Hintertür“ eingeführt werden könnte und zwar über die Artikel 29 und 30 der Direktive, in denen die Risikobewertung von Pensionen geregelt ist. „Im schlimmsten Fall müssen EbAV die Risiken mit marktnahen Kennzahlen bewerten“, erläuterte der Aktuar.

Laut dem Longial-Geschäftsführer könnte es möglich sein, dass die BaFin neue Risikoparameter zusätzlich zu jenen, die bereits für EbAV gelten, erlässt, und dass die EIOPA auch ein Mitspracherecht bei diesen Bewertungen einfordert.

„Und die wichtigste Frage bleibt, wieso Investoren mit einem langfristigen Investmenthorizont kurzzeitige marktnahe Kriterien zur Bewertung ihres Ausfinanzierungsstatus heranziehen sollen“, so Walddörfer.

Er rät EbAV „mit der Implementierung neuer Anforderungen unter IORP II abzuwarten“, da es noch Änderungen geben könnte.

Insgesamt glaubt er, dass die Anforderungen unter IORP II die deutschen EbAV „schwächen“ werden und fragt sich, ob „dies in die richtige Richtung geht“. Allerdings hielt er fest, dass Pensionskassen als Durchführungsweg ohnehin bereits nicht mehr wachsen, da über die letzten Jahre nicht viele neue Pensionskassen geschaffen wurden.

„Ein Pensionsfonds ist viel flexibler, sowohl bei Investitionen, als auch in der Verwaltung der Verpflichtungen, weil er z.B. kurzzeitig unterdeckt sein kann und einen höheren Rechnungszins anwenden kann – deshalb wird dieses Segment weiter wachsen“, zeigte sich Walddörfer abschließend überzeugt.