Die deutsche Bundesregierung hat ihren Entwurf für das neue Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) vorgelegt: <link http: www.bundesfinanzministerium.de content de downloads gesetze>Link zum Entwurf
Es musste angepasst werden, um die Anforderungen aus Solvency II zu erfüllen, aber Vertreter aus der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) beklagen, dass Teile dieses Regelwerks für Versicherer nun auch auf Pensionskassen und Pensionsfonds übertragen wird.
Der Fachverband für betriebliche Altersvorsorge (aba) teilte gegenüber unserer Redaktion mit, dass man noch keine Gelegenheit hatte, den Regierungsentwurf vollständig zu prüfen. Auf den ersten Blick scheine es jedoch so, dass „leider“ viele Aussagen und Forderungen aus ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf, der Ende Juli vorgelegt worden war, „noch unverändert auf den Regierungsentwurf passen“.
Diverse Vertreter aus der bAV-Szene hatten zum Beispiel ein völlig eigenständiges Aufsichtsrecht für die Branche gefordert – was nicht erfüllt wurde.
Im VAG war insbesondere die Anwendung des Paragraphen §124 auf Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge (EbAV) diskutiert worden – diese besteht im jüngsten 360-Seiten-Entwurf weiterhin unverändert.
Der Absatz führt das Prinzip der „unternehmerischen Vorsicht“ für Investitionen ein, was laut aba überflüssig sei, weil für IORPs bereits das „Prudent Person Principle“ gelte und außerdem die EbAV keine Unternehmen seien.
Der Fachverband kritisierte zudem auch die Einschränkung, dass „Anlagen und Vermögenswerte, die nicht zum Handel an einem geregelten Finanzplatz zugelassen sind, (...) auf einem vorsichtigen Niveau zu halten“ sind.
In der Stellungnahme zum Referentenentwurf hatte die aba gewarnt, dass dies auch auf die meisten Immobilieninvestitionen zutreffen würde. Somit würden EbAV daran gehindert, in Zukunft Illiquiditätsprämien auszuschöpfen.
Auch die Deutsche Aktuarsvereinigung (DAV) sowie der Bund Deutscher Arbeitgeber (BDA) hatte davor gewarnt, den §124 auf EbAV anzuwenden, weil er regulatorische Anforderungen gegenüber der Aufsicht einführe, die strenger sind als notwendig, und zum Teil nicht mit anderen Regulierungen – die bAV betreffend – vereinbar.
Die aba hielt fest, dass die Einschränkungen im Regierungsentwurf nicht mit dem „Prudent Person Principle“ vereinbar sind, welches den EbAV wesentliche Entscheidungsfreiheit einräumt.
Eine Neuerung, die von den bAV-Vertretern begrüßt wurde, ist die Änderung der Auszahlungen aus dem Pensions-Sicherungs-Verein (PSV). Auch im Regierungsentwurf bleibt die Einrichtung frei von jeglichen zusätzlichen Eigenkapitalanforderungen, die Versicherer unter Solvency II erfüllen müssen. Außerdem wird es in Zukunft einfacher werden, die Beiträge in Jahren mit besonders hohen Insolvenzzahlen in Teilbeträge aufzuteilen.
Keine Besserung für die bAV: Regierungsentwurf zum VAG liegt vor
