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EU-Generalanwalt: Riester verstößt gegen EU-Recht

Die Riester Rente diskriminiere Wanderarbeiter und Menschen, die nach ihrer Pension ins Ausland ziehen, so die Aussage.

Im Jahr 2007 reichte die Europäische Kommission in dieser Sache Klage gegen Deutschland ein (Aktenzeichen C-269/07). Derzeit können Riester-geförderte Prämien nicht für die Anschaffung von Immobilien in anderen EU-Ländern verwendet werden. Außerdem muss die Förderung bei Wegzug aus Deutschland und damit der Beendigung der uneingeschränkten Steuerpflicht zurückgezahlt werden.

Ferner wird Grenzarbeitnehmern (und ihren Ehegatten) die Zulageberechtigung verweigert, soweit diese nicht unbeschränkt in Deutschland steuerpflichtig sind. Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes Ján Mazák, stimmt der Kritik der Kommission zu und schlägt den Richtern folgendes Urteil vor:

„Ich schlage dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland durch Einführung und Beibehaltung der Vorschriften zur ergänzenden (…) gegen ihre Verpflichtungen (…) über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (...) verstoßen hat.” Sollten die Richter, wie sie es in vielen Fällen tun, der Meinung des Generalanwalts folgen, müsste Deutschland die angesprochenen Punkte der Riester-Gesetzgebung ändern.

Er hielt in seinem Schlussantrag fest, dass obwohl der Abschluss einer Riester-Altersvorsorge freiwillig erfolge, sie dennoch einen Bestandteil der Politik der deutschen Regierung ist, die sicherstellen soll, dass den Begünstigten – wenn auch in erster Linie aufgrund ihrer eigenen Initiative – ausreichende Einkünfte im Alter garantiert sind. Daraus ergibt sich, dass die Förderung eine soziale Vergünstigung ist, für die diverse Anti-Diskriminierungsgesetze gelten, und nicht nur ein Steuervorteil.

Sowohl die Kommission als auch Mazák kritisierten, dass die Vorschrift der Rückzahlung von Riester-Prämien bei Wegzug vor allem nicht in Deutschland geborenen EU-Bürger betrifft, die oft nach Beendigung des Arbeitslebens in ihre Heimat zurückkehren. Deutschland hatte in seiner Verteidigung auch festgehalten, dass eine Nutzung der Riester-Förderung zur Anschaffung von Immobilien im Ausland sowohl die Immobilienmärkte anderer EU-Länder durcheinanderbringen würde, als auch die Wohnsituation in Deutschland verschlechtern würde.

Mazák hielt jedoch fest, dass die derzeitigen Ausnahmeregelungen in der Riester-Gesetzgebung „unverhältnismäßig“ seien im Vergleich zu den Auswirkungen auf den deutschen Wohnungsmarkt. In Bezug auf die Beeinflussung der Wohnbaupolitik andere Länder „meine ich, dass diese Gefahr als hypothetisch anzusehen ist, da die Bundesrepublik Deutschland keinerlei Beweise für eine derartige Kollision oder Vereitelung beigebracht hat,“ so der Generalanwalt. „Außerdem gebe es – anders als die Bundesrepublik Deutschland vortrage – keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Altersvorsorgezulage um eine Maßnahme zur Förderung des Wohnungsbaus handele“, hielt die Kommission fest.